PES Solar – Ihr Partner für Photovoltaik Anlagen

AGB – PES Solar GmbH | Photovoltaik & Wärmepumpe Elsdorf

PES Solar GmbH · Meisterbetrieb · 50189 Elsdorf

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Verbindliche Vertragsgrundlagen für Photovoltaik-, Wärmepumpen- und Elektrotechnik-Projekte. Stand April 2026.

Photovoltaik Batteriespeicher Wärmepumpen Elektrotechnik
§1–§131
Paragraphen
§305–309
BGB-konform
April 2026
Aktueller Stand
Meister­betrieb
Zertifiziert
Allgemeine Bestimmungen
§1
§1Sonstiges

Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Planung, Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen sowie elektrotechnischen Anlagen.
  2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
§2
§2Sonstiges

Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Leistungsbeginn oder Lieferung zustande.
  3. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit.
  4. Ist die Durchführung nicht möglich, ist PES Solar GmbH zur Anpassung oder zum Rücktritt berechtigt.
§3
§3Sonstiges

Vollmacht und Rechteübertragung

  1. Der Auftraggeber bevollmächtigt PES Solar GmbH zur Vertretung gegenüber Netzbetreibern, Energieversorgern, Behörden und sonstigen Dritten.
  2. Dies umfasst insbesondere Anmeldung, Kommunikation und technische Abstimmung.
  3. Der Auftraggeber versichert, hierzu berechtigt zu sein.
§4
§4Sonstiges

Leistungsumfang

  1. Maßgeblich ist ausschließlich der schriftlich vereinbarte Leistungsumfang.
  2. Nicht enthalten sind insbesondere Gerüstbau, Erdarbeiten, Statik, Blitzschutz, Zählerschrankumbauten und Netzbetreiberanforderungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
  3. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
§5
§5Sonstiges

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt bereit. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
  2. Freier und sicherer Zugang zu allen Arbeitsbereichen (Dach, Keller, Zählerschrank) sowie eine 230V/16A-Steckdose sind kostenfrei bereitzustellen.
  3. Erforderliche Genehmigungen (Baugenehmigungen, WEG-Beschlüsse, Denkmalschutz) sind vor Arbeitsbeginn einzuholen.
  4. Kommt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, ist PES Solar berechtigt, Termine zu verschieben und Mehrkosten gesondert zu berechnen.
Zahlung und Vergütung
§6
§6Zahlung

Zahlungsbedingungen Photovoltaik

Fälligkeitsregelung

80 % nach DC-Montage · 20 % nach Inbetriebnahme · sofort fällig ohne Abzug

  1. 80 % der Auftragssumme sind nach vollständiger DC-Montage fällig.
  2. 20 % der Auftragssumme sind nach technischer Inbetriebnahme fällig.
  3. DC-Fertigstellung liegt vor, wenn Module montiert, Unterkonstruktion installiert und DC-Verkabelung abgeschlossen ist.
  4. Die Inbetriebnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn Wallbox oder Zusatzkomponenten ausstehen oder externe Freigaben fehlen.
  5. Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
§7
§7Zahlung

Zahlungsbedingungen Wärmepumpe

Fälligkeitsregelung

25 % Anzahlung · 55 % bei Lieferung · 20 % bei Fertigstellung

  1. 25 % Anzahlung bei Auftragserteilung.
  2. 55 % bei Lieferung der Anlage.
  3. 20 % bei technischer Fertigstellung (inbetriebnahmefähig), unabhängig von behördlichen Freigaben oder Förderungsbescheiden.
  4. Alle Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig.
§8
§8Zahlung

Allgemeine Zahlungsregel

  1. Zahlungen sind nicht abhängig von Förderungen, Netzanschluss oder Einspeisung.
  2. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei wesentlichen, schriftlich gerügten Mängeln, die die Nutzung ausschließen.
  3. Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
  4. Der Auftraggeber stimmt mit Vertragsschluss ausdrücklich zu, dass die Nutzung der Anlage die Zahlungspflicht auslöst und bestätigt.
§9
§9Zahlung

Zahlungsverzug

Verzugsfolgen

Verzugszinsen gem. § 288 BGB · Inkassokosten zu Lasten des Auftraggebers · Baustopp möglich

  1. Verzugszinsen gemäß § 288 BGB (9 Pkt. für Unternehmer; 5 Pkt. für Verbraucher über Basiszinssatz).
  2. Inkasso- und Anwaltskosten trägt der Auftraggeber.
  3. PES Solar ist berechtigt, Leistungen einzustellen und Baustopp zu verhängen.
  4. Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB von 40,00 EUR wird zusätzlich berechnet.
  5. Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzugs: erbrachte Leistungen nach Aufwand plus 15 % Bearbeitungsgebühr.
§10
§10Zahlung

Nutzung, Sperrung und Leistungsverweigerung

Sperrrecht

Nutzung setzt vollständige Zahlung voraus. PES Solar darf die Anlage bei Verzug deaktivieren.

  1. Nutzung der Anlage ist erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen zulässig.
  2. Bei Zahlungsverzug ist PES Solar berechtigt, die Inbetriebnahme zu verweigern oder die Anlage zu deaktivieren.
  3. Leistungen können bis zur vollständigen Zahlung eingestellt werden.
  4. Ein Anspruch auf Nutzung vor vollständiger Zahlung besteht nicht. Schäden durch Nichtnutzung begründen keinen Schadensersatz.
  5. Das Eigentum an allen Komponenten verbleibt bis zur vollständigen Zahlung bei PES Solar GmbH (§ 449 BGB – erweiterter Eigentumsvorbehalt).
§11
§11Zahlung

Nutzung vor Abnahme

  1. Jede Inbetriebnahme oder Nutzung der Anlage gilt als konkludente Abnahme (§ 640 BGB).
  2. Die Zahlungspflicht bleibt unberührt.
  3. Nach Fertigstellungsmitteilung gilt die Abnahme als erteilt, wenn keine wesentlichen Mängel innerhalb von 12 Werktagen schriftlich gerügt werden.
§23
§23Zahlung

Annahmeverzug

  1. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers werden Mehrkosten (Fahrtkosten, Wartezeit, Umplanung) gesondert berechnet.
§24
§24Zahlung

Lagerkosten

  1. Bei verspäteter Abnahme oder Bereitstellung des Montageortes werden Lager- und Bereitstellungskosten ab dem vereinbarten Termin berechnet.
§34
§34Zahlung

Kündigung

Stornopauschale

30 % des nicht erbrachten Auftragswerts bei freier Kündigung gem. § 648 BGB

  1. Bei freier Kündigung (§ 648 BGB): erbrachte Leistungen nach Aufwand plus 30 % des nicht erbrachten Auftragswerts als Schadensersatz.
  2. Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§35
§35Zahlung

Aufrechnung

  1. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§41
§41Zahlung

Teillieferungen

  1. Teillieferungen und Teilmontagen sind zulässig und lösen entsprechende Teilzahlungspflichten aus.
§42
§42Zahlung

Preisänderungen

  1. Bei Materialpreiserhöhungen über 5 % nach Vertragsschluss ist PES Solar zur angemessenen Preisanpassung berechtigt.
  2. Bei Erhöhungen über 10 % besteht ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers innerhalb 14 Tagen nach Mitteilung.
§50
§50Zahlung

Baustopp

Recht zum Baustopp

Nach Mahnung sofortiger Baustopp möglich. Kosten trägt der Auftraggeber.

  1. Bei Zahlungsverzug ist PES Solar nach Mahnung berechtigt, alle Arbeiten einzustellen bis zur vollständigen Zahlung. Stillstandskosten und Mehraufwand trägt der Auftraggeber.
§54
§54Zahlung

Zusatzkosten

  1. Nachträgliche Änderungswünsche, unvorhergesehene Erschwernisse sowie Mehraufwand durch mangelhafte Vorleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Leistung und Fertigstellung
§12
§12Sonstiges

Fertigstellung

  1. Die Anlage gilt als fertiggestellt, sobald sie technisch betriebsbereit ist.
  2. Ausstehende Freigaben, Netzbetreiberentscheidungen oder Förderbescheide berühren die Fertigstellung nicht.
  3. Mit Zugang der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung wird die Restzahlung fällig.
§13
§13Haftung

Netzbetreiber

Haftungsausschluss

Keine Haftung für Verzögerungen oder Entscheidungen des Netzbetreibers.

  1. PES Solar übernimmt im vereinbarten Umfang die Antragstellung. Bearbeitung und Fristen liegen beim Netzbetreiber.
  2. Keine Haftung für Verzögerungen, Ablehnungen, nachträgliche Auflagen oder Kosten des Zähleraustauschs.
  3. Fertigstellung und Fälligkeit sind unabhängig von Netzbetreiberentscheidungen.
§14
§14Haftung

Förderung

Keine Fördergarantie

Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von Förderzusagen und -auszahlungen.

  1. PES Solar übernimmt keine Garantie für Förderfähigkeit oder Bewilligung (KfW, BAFA, EEG).
  2. Nichtbewilligung berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung oder zum Rücktritt.
  3. Änderungen von Förderrichtlinien nach Vertragsschluss gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§15
§15Technik

Energieertrag

  1. Ertragsprognosen sind unverbindliche Richtwerte auf Basis statistischer Einstrahlungsdaten, keine Garantie.
  2. Abweichungen bis 20 % vom Prognosewert begründen keinen Sachmangel.
§16
§16Technik

Wärmepumpe – Besonderheiten

  1. Heizlastberechnung ist eine fachkundige Prognose, keine Garantie. Abweichungen bis 15 % begründen keinen Mangel.
  2. Effizienz ist abhängig von Dämmstandard, Heizsystem und Betriebsverhalten des Auftraggebers.
  3. Betriebsgeräusche innerhalb zulässiger Normgrenzen (TA Lärm, VDI 4640) stellen keinen Sachmangel dar.
  4. Versteckte Mängel der Bestandsheizungsanlage begründen keine Haftung von PES Solar.
  5. Hydraulischer Abgleich: Umfang gemäß Angebot. Nachträgliche Anpassungen werden gesondert berechnet.
§17
§17Technik

Photovoltaik – Besonderheiten

  1. Ertrag abhängig von Wetter, Verschattung, Modulalterung und Netzeinschränkungen.
  2. Auftraggeber bestätigt ordnungsgemäßen Dachzustand. Nicht montagebedingte Dachschäden liegen in seiner Verantwortung.
  3. Herstellergarantien werden an den Auftraggeber abgetreten; keine eigene Garantiehaftung von PES Solar.
§25
§25Sonstiges

Termine

  1. Termine sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
  2. Verschiebungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe oder mangelnde Mitwirkung begründen keine Pflichtverletzung.
§43
§43Haftung

Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt entbindet PES Solar vorübergehend von der Leistungspflicht.
  2. Bei Fortdauer über 3 Monate sind beide Parteien ohne gegenseitige Schadensersatzpflicht zum Rücktritt berechtigt.
Haftung und Fremdeingriffe
§18
§18Haftung

Fremdeingriffe

Gewährleistungsausschluss

Fremdeingriff ohne Zustimmung: vollständiger Verlust aller Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.

  1. Haftung und Gewährleistung entfallen vollständig bei Eingriffen durch Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung.
  2. Manipulationen an Steuerungssystemen oder nicht freigegebene Firmware-Updates führen zum vollständigen Verlust aller Ansprüche.
§20
§20Haftung

Haftung

Haftungsrahmen

Unbegrenzt: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden. Begrenzt: Kardinalpflichten. Ausgeschlossen: sonstige leichte Fahrlässigkeit.

  1. Unbegrenzte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit: Haftung nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, begrenzt auf vorhersehbaren Schaden.
  3. Sonstige leichte Fahrlässigkeit: Haftung ausgeschlossen.
  4. Mitverschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB) mindert die Haftung anteilig.
  5. Keine Haftung für wirtschaftliche Folgeschäden durch Verzögerungen bei Netzbetreiber, Förderstellen oder Behörden.
§45
§45Haftung

Drittanbieter

  1. Keine Haftung für Verfügbarkeit, Korrektheit oder Änderungen von Dienstleistungen und Produkten Dritter (Apps, Tarife, Cloud-Dienste).
§49
§49Haftung

Netzstörungen

  1. Keine Haftung für Ausfälle durch Netzstörungen, Abregelung durch den Netzbetreiber oder höhere Gewalt.
§51
§51Haftung

Nutzungsausfall

  1. Bei berechtigter Sperrung durch PES Solar besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls.
Eigentum und Sicherheiten
§52
§52Eigentum

Systemeinschränkung

  1. PES Solar ist bis zur vollständigen Zahlung berechtigt, die Anlage im Betrieb einzuschränken oder zu deaktivieren, soweit technisch und rechtlich möglich.
§61
§61Eigentum

Eigentumsvorbehalt und Rückbaurecht

MEINE WARE – Rückbaurecht bei Verzug

Alle Komponenten sind und bleiben Eigentum der PES Solar GmbH. Bei Zahlungsverzug: Betreten des Grundstücks und Rückbau der Anlage auf Kosten des Auftraggebers.

  1. Alle von PES Solar gelieferten und montierten Waren, Komponenten und Anlagen sind und bleiben ausschließlich Eigentum der PES Solar GmbH bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (§ 449 BGB – erweiterter Eigentumsvorbehalt). Es handelt sich um das Eigentum der PES Solar GmbH – nicht um das Eigentum des Auftraggebers.
  2. Der Einbau in ein Gebäude oder Grundstück begründet keine Übereignung an den Auftraggeber, soweit die Anlage oder wesentliche Teile davon ohne erhebliche Beschädigung wieder ausgebaut werden können.
  3. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug und begleicht er die fällige Forderung nicht innerhalb von 7 Werktagen nach schriftlicher Mahnung, ist PES Solar GmbH berechtigt, das Grundstück und Gebäude zu betreten und die Anlage vollständig oder teilweise zurückzubauen, auszubauen und in Besitz zu nehmen (Rückbaurecht gem. §§ 449, 985 BGB).
  4. Der Auftraggeber erteilt hiermit unwiderruflich seine Zustimmung zum Betreten des Grundstücks und Gebäudes zum Zweck des Rückbaus im Verzugsfall. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist ausgeschlossen.
  5. Sämtliche Kosten des Rückbaus, Ausbaus, Transports, der Einlagerung und etwaiger Schäden, die beim Rückbau unvermeidlich entstehen, trägt ausschließlich der Auftraggeber.
  6. Etwaige Versicherungsansprüche bezüglich der Vorbehaltsware werden sicherungshalber an PES Solar abgetreten.
Gewährleistung
§19
§19Gewährleistung

Gewährleistung und Herstellergarantie

Gewährleistungsfristen

5 Jahre für Bauwerksleistungen · 2 Jahre sonstige · ab Abnahme

  1. Gewährleistungsfrist: 5 Jahre für Bauwerksleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), 2 Jahre für sonstige Leistungen, ab Abnahme.
  2. PES Solar haftet nur für eigene Leistungen. Herstellergarantien werden an den Auftraggeber abgetreten.
  3. Mängelanzeige: spätestens 14 Tage nach Entdeckung, schriftlich. PES Solar stehen mindestens 2 Nacherfüllungsversuche zu.
  4. Keine Gewährleistung bei unsachgemäßer Bedienung, unterlassener Wartung, Fremdeingriff oder normaler Abnutzung.
§29
§29Gewährleistung

Nachbesserung

  1. Nachbesserung hat Vorrang vor Rücktritt oder Minderung.
  2. PES Solar stehen mindestens 2 Nacherfüllungsversuche zu. Eigenständige Mängelbeseitigung durch Auftraggeber ist nur nach Verzug und schriftlicher Androhung zulässig.
§55
§55Gewährleistung

Gewährleistung Altanlagen

  1. Für nicht von PES Solar installierte Bestandsanlagen besteht keine Gewährleistung. Im Zuge der Leistungserbringung sichtbare Mängel an Bestandsanlagen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
Technik und Infrastruktur
§27
§27Technik

Software und Systeme

  1. Für Monitoring-Software, Energiemanagementsysteme und Schnittstellen Dritter wird keine Verfügbarkeitsgarantie übernommen.
§28
§28Technik

Internet und Infrastruktur

  1. Bereitstellung eines stabilen Internetzugangs (LAN/WLAN) am Installationsort liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Funktionsprobleme durch mangelnde Netzinfrastruktur begründen keinen Mangel.
§32
§32Technik

Änderungen

  1. Technische Anpassungen gleichwertiger Komponenten bei Nichtlieferbarkeit sind zulässig und werden mitgeteilt.
§46
§46Technik

Smartmeter

  1. Verfügbarkeit und Installation eines Smartmeters ist abhängig von Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Verzögerungen begründen keine Haftung von PES Solar.
§47
§47Technik

Wallbox

  1. Eine Wallbox ist nur Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§48
§48Technik

Eigenverbrauchssysteme

  1. Angaben zu Eigenverbrauch und Autarkie sind Prognosen, keine zugesicherten Eigenschaften.
§57
§57Technik

Technische Änderungen

  1. PES Solar ist berechtigt, gleichwertige Alternativen einzusetzen. Technische Gleichwertigkeit wird schriftlich mitgeteilt.
§58
§58Technik

Verfügbarkeit

  1. Keine Garantie für dauerhafte Verfügbarkeit von Monitoring-Systemen oder Cloud-Diensten Dritter. Ausfälle dieser Systeme stellen keinen Sachmangel dar.
§66
§66Technik

Digitale Tarife und Energiemanagement

  1. Keine Haftung für Nutzung dynamischer Stromtarife oder Smart-Home-Integrationen Dritter.
  2. Konfigurationen für Drittdienste begründen keine Erfolgsgarantie bezüglich Einsparungen oder Eigenverbrauch.
  3. Änderungen von Tarifen oder Softwareplattformen Dritter nach Abnahme liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs.
Ergänzende Paragraphen §62–§67
§62
§62Sonstiges

Abnahme und Abnahmefiktion

  1. Förmliche Abnahme durch Unterzeichnung eines Protokolls nach Fertigstellung.
  2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne wesentliche Mängel, gilt sie als erteilt.
  3. Konkludente Abnahme durch: Inbetriebnahme/Nutzung ODER Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung ohne schriftliche Rüge.
  4. Teilabnahmen: DC-Abnahme nach Montage und Verkabelung; AC-Abnahme nach Wechselrichterinstallation und Inbetriebnahme.
§63
§63Sonstiges

Schriftformerfordernis

  1. Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).
  2. Mündliche Zusagen von Monteuren sind nur verbindlich, wenn von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt.
§64
§64Sonstiges

Mitwirkungspflichten – Zugang und Infrastruktur

  1. Zugang werktags 07:00–18:00 Uhr zu Dach, Keller, Heizungsraum und Zählerschrank ohne gesonderte Ankündigung.
  2. Haustiere sind während der Montagezeiten zu sichern.
  3. 230V/16A-Steckdose im Arbeitsbereich kostenfrei bereitzustellen.
  4. Fehlende WEG-Beschlüsse oder Denkmalschutzgenehmigungen befreien nicht von der Zahlungspflicht.
§65
§65Eigentum

Sperrrecht bei Zahlungsverzug (verschärft)

Verschärftes Sperrrecht

PES Solar kann Netzzugang, Monitoring und Anlage deaktivieren. Reaktivierung nach vollständiger Zahlung.

  1. Ab dem zweiten Mahnschreiben ist PES Solar berechtigt: Netzzugangsantrag zurückzuziehen, Einspeiseanmeldung zu suspendieren, Monitoring zu deaktivieren, Anlage in Inselbetrieb zu versetzen oder vollständig zu deaktivieren.
  2. Entstehende Folgeschäden (entgangene Einspeisung, Mehrkosten) begründen keinen Schadensersatz gegen PES Solar.
  3. Das Sperrrecht erlischt mit vollständiger Zahlung. Reaktivierung innerhalb von 5 Werktagen.
§67
§67Sonstiges

Reputationsschutz und Beschwerdeweg

  1. Der Auftraggeber nutzt bei Unstimmigkeiten zunächst den schriftlichen Beschwerdeweg bei PES Solar, bevor öffentliche Bewertungen veröffentlicht werden.
  2. PES Solar beantwortet schriftliche Beschwerden innerhalb von 10 Werktagen.
  3. Unwahre Tatsachenbehauptungen (§§ 824, 826 BGB) können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Wahrheitsgemäße Meinungsäußerungen bleiben unberührt.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§21
§21Sonstiges

Kommunikation

  1. E-Mail-Kommunikation ist verbindlich. E-Mails gelten als zugegangen, sobald sie im Empfangspostfach abrufbar sind.
§22
§22Sonstiges

Dokumentation

  1. Fotos, digitale Nachweise und Protokolle gelten im Streitfall als Beweismittel für Leistungsstand und Ausführungsqualität.
§26
§26Sonstiges

Subunternehmer

  1. PES Solar ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Verantwortung verbleibt bei PES Solar.
§30
§30Sonstiges

Versicherung

  1. Der Auftraggeber schließt eine geeignete Anlagenversicherung ab Übergabe ab.
§31
§31Sonstiges

Baustelle

  1. Sicherer Zugang ist zu gewährleisten. Gefahrenstellen sind vorab mitzuteilen. PES Solar kann unsichere Bedingungen ablehnen.
§33
§33Sonstiges

Öffentliche Äußerungen und Bewertungen

  1. Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) wird respektiert. Wahre Tatsachen und wertende Kritik sind jederzeit zulässig.
  2. Unwahre Tatsachenbehauptungen und voreilige Bewertungen über laufende Baustellen sind unzulässig (§ 824 BGB).
  3. Beanstandungen zunächst schriftlich an PES Solar, bevor negative Bewertungen veröffentlicht werden.
§36
§36Sonstiges

Abtretungsverbot

  1. Abtretung von Ansprüchen ohne vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
§37
§37Sonstiges

Datenschutz

  1. Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c DSGVO). Datenschutzerklärung auf der Website einsehbar.
§38
§38Sonstiges

Vertragsdauer

  1. Das Vertragsverhältnis läuft bis zur vollständigen Abwicklung aller gegenseitigen Ansprüche.
§39
§39Sonstiges

Gerichtsstand

  1. Für Kaufleute: ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz von PES Solar (AG Bergheim / LG Köln). Für Verbraucher: gesetzlicher Gerichtsstand.
§40
§40Sonstiges

Anwendbares Recht

  1. Ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§44
§44Sonstiges

Dokumente

  1. Alle notwendigen Unterlagen sind vollständig und rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§53
§53Sonstiges

Vorleistungspflichten

  1. Bauliche und technische Voraussetzungen (Dachzustand, Statik, Elektroinstallation) sind auf eigene Kosten rechtzeitig zu schaffen.
§56
§56Sonstiges

Sicherheit

  1. Die Baustelle muss sicher zugänglich sein. PES Solar kann unsichere Bedingungen ablehnen und die Leistungserbringung einstellen.
§59
§59Sonstiges

Vertragsübertragung

  1. Vertragsübertragung durch den Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung unzulässig.
§60
§60Sonstiges

Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Ersatz durch eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Teil II · Support, Service und Wartung · §68–§87
§68
§68Technik

Support-Anfragen und Bearbeitungswege

  1. Support-Anfragen sind ausschließlich über das Online-Formular oder per E-Mail an support@pessolar.de zu richten.
  2. Telefonanfragen werden nur bei akuten Notfällen (Brand, Rauch, Stromausfall) entgegengenommen.
  3. Unaufgefordert eingereichte Anfragen außerhalb der vorgesehenen Kanäle begründen keine Bearbeitungspflicht.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle angefragten technischen Daten (Seriennummern, Fehlercodes, Bilder) vollständig bereitzustellen.
§69
§69Technik

Reaktions- und Bearbeitungszeiten

  1. Die regelmäßige Reaktionszeit beträgt 24 bis 48 Stunden an Werktagen.
  2. Bei Notfällen erfolgt unverzügliche Reaktion über die Notfallnummer.
  3. Die Zeiten sind Richtwerte, keine zugesicherten Eigenschaften.
  4. Eine bestimmte Lösungszeit wird nicht garantiert.
§70
§70Technik

Fernwartung und Ferndiagnose

  1. Der Auftraggeber erteilt PES Solar das Recht zur Fernwartung über Hersteller-Portale.
  2. Fernwartung ersetzt bei technischer Machbarkeit den Vor-Ort-Einsatz.
  3. Der Auftraggeber stellt einen funktionsfähigen Internetzugang dauerhaft bereit.
  4. Fehlender Fernzugang führt zu gesondert berechneten Vor-Ort-Einsätzen.
§71
§71Zahlung

Kosten für Vor-Ort-Service außerhalb der Gewährleistung

  1. Vor-Ort-Einsätze außerhalb der Gewährleistung werden nach Aufwand zuzüglich Anfahrtspauschale berechnet.
  2. Stundensatz für Techniker: 125,00 EUR netto; Anfahrt: 1,25 EUR/km netto ab Elsdorf.
  3. Mindestanfahrtszeit: 60 Minuten pro Einsatz.
  4. Eine Kostenschätzung wird auf Wunsch vorab erstellt.
§72
§72Sonstiges

Dokumentationspflicht bei Störungen

  1. Der Auftraggeber dokumentiert Fehlercodes, Leuchtanzeigen, App-Screenshots und Umgebungsbedingungen zum Zeitpunkt des Auftretens.
  2. Unvollständige Dokumentation verlängert die Bearbeitungszeit; Folgekosten trägt der Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber stellt auf Anforderung Fotos und Videos bereit.
§73
§73Gewährleistung

Garantieausschluss bei Wartung durch Dritte

  1. Eingriffe, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch nicht autorisierte Fachfirmen führen zum vollständigen Verlust aller Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.
  2. Dies gilt insbesondere für Eingriffe in Software, Parameter-Einstellungen und Firmware.
  3. Der Auftraggeber bleibt frei, Wartung durch Dritte durchzuführen; es entfallen jedoch sämtliche Ansprüche.
§74
§74Technik

Firmware-Updates und Patch-Management

  1. Firmware- und Software-Updates werden nach Herstellerempfehlung eingespielt.
  2. Während eines Updates kann die Anlage kurzfristig nicht verfügbar sein.
  3. Das eigenständige Einspielen nicht freigegebener Firmware führt zum Verlust der Gewährleistung.
§75
§75Technik

Monitoring-Daten und Auswertung

  1. Monitoring-Daten werden zur Fehleranalyse und Optimierung genutzt.
  2. Die Speicherung erfolgt auf Servern der Hersteller. PES Solar ist nicht Betreiber dieser Server.
  3. Ein Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit der Daten besteht nicht.
§76
§76Sonstiges

Datenweitergabe an Hersteller und Netzbetreiber

  1. Für Störungsanalyse dürfen technische Daten an Hersteller und Netzbetreiber übermittelt werden.
  2. Personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Umfang weitergegeben (Art. 6 Abs. 1 lit. b, f DSGVO).
§77
§77Technik

Ersatzteile und deren Verfügbarkeit

  1. PES Solar übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit spezifischer Ersatzteile außerhalb der Herstellergarantie.
  2. Bei Nichtverfügbarkeit kann auf funktionsgleiche Alternativen zurückgegriffen werden.
  3. Lieferzeiten von Herstellern liegen außerhalb des Einflussbereichs.
§78
§78Technik

Austausch von Komponenten

  1. Bei Austausch gehen ausgetauschte Teile in das Eigentum von PES Solar über, sofern die Kosten von PES Solar getragen werden.
  2. Ein Anspruch auf Herausgabe ausgetauschter Altteile besteht nicht.
§79
§79Sonstiges

Altgeräte-Rücknahme gemäß ElektroG

  1. PES Solar ist zur Rücknahme von Altgeräten nach §§ 17 ff. ElektroG verpflichtet.
  2. Rücknahmeort: Firmensitz 50189 Elsdorf, Am Weiher 38.
  3. Batteriespeicher werden nach BattG ordnungsgemäß entsorgt.
§80
§80Sonstiges

Umweltrichtlinien und Entsorgung

  1. Verpackungsmaterial wird gemäß VerpackG entsorgt.
  2. Auf Wunsch werden Verpackungen vor Ort entsorgt (pauschal 48,00 EUR netto).
§81
§81Technik

Notfallbereitschaft

  1. Notfall-Bereitschaft besteht für akute Gefahrensituationen (Brand, Rauch, Wassereintritt).
  2. Technische Störungen ohne Gefahrensituation sind keine Notfälle.
  3. Missbräuchliche Nutzung der Notfallnummer wird mit 150,00 EUR netto berechnet.
§82
§82Zahlung

Rufbereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten

  1. Außerhalb der Geschäftszeiten (Mo–Fr 08:00–17:00) wird eine Rufbereitschaftspauschale berechnet, sofern kein Notfall vorliegt.
  2. Pauschale: 180,00 EUR netto je Einsatz zzgl. Arbeitszeit.
§83
§83Technik

Telefonsupport

  1. Telefonsupport ist auf akute Notfälle beschränkt.
  2. Technische Beratung am Telefon ersetzt keine qualifizierte Vor-Ort-Diagnose.
  3. Auskünfte per Telefon sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich bestätigt.
§84
§84Technik

Service-Level-Agreements (SLA)

  1. Verbindliche SLA werden nur bei gesondertem Wartungsvertrag vereinbart.
  2. Ohne SLA gelten Reaktionszeiten gemäß §69 als Richtwerte.
§85
§85Sonstiges

Wartungsverträge

  1. Optionale Wartungsverträge regeln jährliche Inspektion, Reinigung und Priority-Support.
  2. Wartungsverträge werden mit eigener Vertragsurkunde abgeschlossen.
§86
§86Technik

Empfehlung jährlicher Inspektion

  1. PES Solar empfiehlt eine jährliche Inspektion von PV- und Wärmepumpen-Anlagen (DGUV V3, DIN VDE 0105-100).
  2. Ausgelassene Inspektionen können zum Verlust der Gewährleistung führen.
§87
§87Technik

Reinigung und Wartung durch den Auftraggeber

  1. Regelmäßige Sichtkontrolle und Reinigung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
  2. Sichtbare Veränderungen sind umgehend zu melden.
  3. Kosten durch unterlassene Reinigung trägt der Auftraggeber.
Teil III · Technische Besonderheiten · §88–§101
§88
§88Gewährleistung

Gewährleistungsbezogene Wartung

  1. Gewährleistungsansprüche erlöschen bei unterlassener Wartung gemäß Herstellervorgaben.
  2. Wartungsintervalle sind in den Herstellerdokumenten ausgewiesen und einzuhalten.
§89
§89Technik

Wechselrichter-Ersatz nach Ablauf der Gewährleistung

  1. Wechselrichter haben typisch eine Lebensdauer von 10–15 Jahren. Ersatz nach Ablauf ist keine Gewährleistung.
  2. Kostenvoranschläge werden auf Anfrage erstellt.
§90
§90Technik

Speicher-Degradation

  1. Lithium-Speicher verlieren im Betrieb Kapazität. Degradation bis zu 3 % pro Jahr ist normal und kein Sachmangel.
  2. Maßgeblich sind Herstellergarantien zur Restkapazität (typisch 70–80 % nach 10 Jahren).
§91
§91Technik

Kapazitätsmessung

  1. Kapazitätsmessungen erfolgen nach standardisierten Herstellerverfahren.
  2. Abweichende Messmethoden haben keine Beweiskraft gegenüber PES Solar.
§92
§92Technik

Lastmanagement

  1. Lastmanagement erfolgt nach den Vorgaben des Netzbetreibers (§14a EnWG).
  2. Reduzierungen durch Netzbetreiber begründen keine Ansprüche gegen PES Solar.
§93
§93Technik

Ladezyklenbegrenzung

  1. Hersteller garantieren eine definierte Anzahl Zyklen. Nach Erreichen erlöschen Garantieansprüche.
  2. Zyklendaten sind über das Monitoring einsehbar.
§94
§94Technik

Wechselrichter-Derating

  1. Bei hohen Temperaturen reduzieren Wechselrichter die Leistung selbstständig (Derating). Dies ist normal und kein Mangel.
§95
§95Technik

Temperaturbereich

  1. Anlagenkomponenten sind für einen Temperaturbereich gemäß Hersteller spezifiziert (typisch −20 bis +60 °C).
  2. Betrieb außerhalb des Bereichs liegt in Verantwortung des Auftraggebers.
§96
§96Haftung

Extreme Wetterbedingungen

  1. Schäden durch extreme Wetterereignisse (Orkan, Hagel, Blitz, Starkschnee) sind keine Sachmängel.
  2. Der Auftraggeber wird auf geeignete Versicherungen verwiesen.
§97
§97Haftung

Schneelast

  1. Module werden gemäß DIN EN 1991-1-3 (Schneelastzone) dimensioniert.
  2. Schneelasten oberhalb der Auslegung liegen außerhalb der Gewährleistung.
§98
§98Haftung

Sturm und Hagel

  1. Haftung für Sturm- oder Hagelschäden besteht nur bei nachgewiesener Pflichtverletzung von PES Solar.
  2. Gebäudeversicherung erforderlich.
§99
§99Haftung

Blitzschlag

  1. Überspannungsschutz wird nach DIN EN 62305 installiert.
  2. Äußerer Blitzschutz ist nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§100
§100Technik

Überspannungsschutz

  1. Innerer Überspannungsschutz (SPD Typ 1+2) ist Standard bei Neuanlagen.
  2. Bei Nachrüstung bestehender Anlagen wird separat berechnet.
§101
§101Haftung

Brand- und Feuerschutz

  1. Bei Brand ist die Anlage, wenn gefahrlos möglich, über den AC-Trennschalter spannungsfrei zu schalten.
  2. PES Solar empfiehlt die Installation eines DC-Feuerwehrschalters.
Teil IV · Versicherung, Recht, Nachbarschaft · §102–§115
§102
§102Sonstiges

Versicherungsempfehlung

  1. Der Auftraggeber wird zur Erweiterung seiner Wohngebäude- und Elementarversicherung verwiesen.
  2. Spezielle Photovoltaik-Versicherungen decken Ertragsausfall, Diebstahl und Sabotage ab.
§103
§103Haftung

Haftpflichtversicherung

  1. PES Solar unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß branchenüblichen Deckungssummen.
  2. Nachweise werden auf begründete Anfrage vorgelegt.
§104
§104Sonstiges

Montage-Versicherung

  1. Während der Montage besteht Versicherungsschutz für Transport, Montage und Baustellen-Risiken.
  2. Der Gefahrübergang erfolgt mit Abnahme oder Inbetriebnahme (§446 BGB).
§105
§105Sonstiges

Diebstahlschutz

  1. Diebstahl von Modulen wird empfohlen, durch die Gebäudeversicherung abzudecken.
  2. PES Solar haftet nur bei nachgewiesenem Verschulden.
§106
§106Haftung

Nachbarrechte

  1. Der Auftraggeber prüft vor Montagebeginn, ob Nachbarrechte eingehalten sind.
  2. Reklamationen Dritter liegen in seiner Verantwortung.
§107
§107Haftung

Schattenwurf und Blendung

  1. Schattenwurf bestehender Hindernisse (Bäume, Nachbargebäude) ist nicht Gewährleistung.
  2. Blendwirkungen auf Nachbarn sind nach Rechtsprechung regelmäßig zumutbar.
§108
§108Technik

Lärmemission Wärmepumpe

  1. Wärmepumpen werden gemäß TA Lärm und VDI 4640 geplant.
  2. Lärm innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte stellt keinen Sachmangel dar.
§109
§109Sonstiges

WEG-Konformität

  1. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind Zustimmungen vor Montagebeginn einzuholen.
  2. Fehlende WEG-Beschlüsse befreien nicht von der Zahlungspflicht.
§110
§110Sonstiges

Denkmalschutz

  1. Der Auftraggeber holt Denkmalschutzgenehmigungen eigenverantwortlich ein.
  2. Verzögerungen durch die Denkmalschutzbehörde begründen keine Ansprüche gegen PES Solar.
§111
§111Sonstiges

Bauantrag und Baugenehmigung

  1. Für Aufdach-PV auf Einfamilienhäusern ist regelmäßig keine Baugenehmigung erforderlich.
  2. Besonderheiten (Freiflächen, Fassade) sind gesondert zu prüfen.
§112
§112Sonstiges

Gewerbliche Nutzung

  1. Gewerblich genutzte Anlagen unterliegen zusätzlichen Anforderungen (GewO, BetrSichV).
  2. Der gewerbliche Status ist vor Vertragsschluss mitzuteilen.
§113
§113Zahlung

Umsatzsteuer

  1. Bei PV-Anlagen auf Wohngebäuden gilt seit 01.01.2023 ein Nullsteuersatz (§12 Abs. 3 UStG).
  2. Bei abweichenden Voraussetzungen wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
§114
§114Sonstiges

Unternehmerstatus

  1. Der Auftraggeber gibt wahrheitsgemäß an, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist.
  2. Falsche Angaben führen zu Regressansprüchen.
§115
§115Zahlung

Kleinunternehmerregelung

  1. Kleinunternehmer im Sinne von §19 UStG haben dies schriftlich mitzuteilen.
  2. Steuerliche Auswirkungen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Teil V · Behörden, EEG, Abschluss · §116–§131
§116
§116Sonstiges

Finanzamt-Meldungen

  1. Meldungen an das Finanzamt sind Aufgabe des Auftraggebers.
  2. PES Solar unterstützt mit Dokumentation, ohne steuerliche Beratung.
§117
§117Sonstiges

Marktstammdatenregister

  1. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist gesetzliche Pflicht des Auftraggebers (§5 MaStRV).
  2. Auf Wunsch übernimmt PES Solar die Registrierung gegen Aufwand.
§118
§118Sonstiges

Direktvermarktung

  1. Direktvermarktung nach §20 EEG ist nur bei Anlagen über 100 kWp verpflichtend.
  2. Bei kleineren Anlagen optional.
§119
§119Sonstiges

Netzentgelte

  1. Netzentgelte trägt der Auftraggeber. PES Solar hat keinen Einfluss.
§120
§120Sonstiges

Einspeisevergütung

  1. Höhe wird gesetzlich festgelegt und ändert sich dynamisch (Degression).
  2. PES Solar garantiert keine bestimmte Vergütungshöhe.
§121
§121Sonstiges

Eigenverbrauchsabgabe

  1. Abgaben auf Eigenverbrauch unterliegen gesetzlichen Änderungen. Außerhalb des Einflussbereichs.
§122
§122Sonstiges

EEG-Änderungen

  1. Änderungen des EEG nach Vertragsschluss gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§123
§123Sonstiges

Zeitlicher Anwendungsbereich dieser AGB

  1. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Neuere Fassungen gelten nur nach schriftlicher Zustimmung.
§124
§124Sonstiges

Änderung dieser AGB

  1. Änderungen werden schriftlich mitgeteilt.
  2. Widerspruch innerhalb 30 Tagen; andernfalls gelten Änderungen als angenommen.
§125
§125Sonstiges

Transparenzgebot

  1. Diese AGB sind transparent gestaltet und über die Website jederzeit einsehbar.
  2. Der Auftraggeber kann jederzeit eine Kopie anfordern.
§126
§126Sonstiges

Vertragssprache

  1. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
  2. Übersetzungen sind unverbindlich.
§127
§127Technik

Kundenportal und Online-Services

  1. Der Zugang zu Kundenportalen ist kein Vertragsbestandteil, sofern nicht explizit vereinbart.
  2. Ausfälle von Drittdiensten begründen keinen Sachmangel.
§128
§128Sonstiges

E-Mail-Verkehr und Zustellung

  1. E-Mails gelten als zugegangen, sobald sie im Empfangspostfach abrufbar sind.
  2. Spam-Filter gehen nicht zu Lasten von PES Solar.
§129
§129Sonstiges

Zugangsfiktion bei postalischer Zustellung

  1. Postalische Sendungen gelten am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
§130
§130Sonstiges

Archivierungspflicht

  1. PES Solar archiviert Unterlagen gemäß §257 HGB für mindestens 10 Jahre.
  2. Der Auftraggeber wird gebeten, Unterlagen mindestens 12 Jahre aufzubewahren.
§131
§131Sonstiges

Schlusswort und Gesamtgeltung

  1. Diese AGB (§§1–§131) bilden die verbindliche Gesamtgrundlage.
  2. Sie ersetzen alle früheren Fassungen.
  3. Bei Widersprüchen gelten die spezielleren Bestimmungen.
  4. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss oder Nutzung des Support-Formulars Kenntnisnahme und Anerkennung dieser AGB.
Meisterbetrieb · Zertifiziert

Fragen zu den Vertragsregelungen?

Unser Team steht Ihnen bei allen Fragen zu diesen AGB jederzeit zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

📧
E-Mail
info@pessolar.de
📞
Notfall-Support
+49 174 3384387
📍
Adresse
Am Weiher 38, 50189 Elsdorf

PES Solar GmbH · Am Weiher 38 · 50189 Elsdorf · Handwerk trifft Innovation · Stand April 2026
AGB §§1–131 · BGB-konform · Gerichtsstand AG Bergheim / LG Köln